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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 140)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 140: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer wollte seine umgewandelten Bussen in Haft über 14 Monate in Raten zahlen, was jedoch kein wichtiger Grund für einen Strafaufschub darstellt. Der Regierungsrat entschied, dass die Haftstrafe als Ersatz für den Geldbetrag angesehen wird und der Vollzug nicht ausgesetzt werden kann, solange die Geldstrafe nicht vollständig bezahlt ist. Der Beschwerdeführer hatte genug Zeit, die Bussen zu bezahlen, und erhielt auch nach den Umwandlungsentscheiden noch Zahlungsmöglichkeiten. Letztendlich wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Bussen nicht in Raten zahlen kann und die Haftstrafe vollstreckt werden muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 140

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 140
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 140 vom 29.11.2000 (AG)
Datum:29.11.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 140 S.603 2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug 140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte...
Schlagwörter: Busse; Bussen; Umwandlung; Vollzug; Vollzug; Raten; Umwandlungsstrafe; Massnahmen; Umwandlungsstrafen; Absicht; Zeitdauer; Aufschub; Sektion; Massnahmenvollzug; Möglichkeit; Person; Freiheitsstrafe; Umwandlungsentscheid; Recht; Beschwerdeführers; Strafvollzug; Entscheid; Regierungsrates; Sachen; Departement; Innern; Erwägungen; Hauptsache
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:103 Ib 190;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. A., Zürich, Art. 49 StGB, 1997

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 140

2000 Strafvollzug 603

V. Strafvollzug



140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. ge- gen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug).
Aus den Erwägungen

2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm nach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine Möglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen. bb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe lediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag dar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die bestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag noch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist (Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstraf- recht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV 236). Es steht dem Beschwerdeführer somit nach wie vor frei, die ihm auferlegten Bussen noch zu bezahlen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, steht nach der rechts- kräftigen Umwandlung einer Busse in Haft der beförderliche Vollzug der Freiheitsstrafe im Vordergrund; damit sind Teilzahlungen zwar weiterhin möglich, doch ist die bestrafte Person für solange in den Vollzug zu versetzen, bis derjenige Teil der Busse erstanden ist, der durch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt ist (vgl. BGE 103 Ib 190 f.). Die Absicht des Beschwerdeführers, über eine Zeitdauer von
2000 Verwaltungsbehörden 604

rund 14 Monaten seine Bussen in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO für einen Strafauf- schub dar und kann nicht dazu führen, von einem Vollzug der Um- wandlungsstrafen abzusehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art. 49 und dortige Verweise). Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit und etliche Chancen, die Bussen zu bezahlen. Insbesondere bot ihm die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug auch nach den Um- wandlungsentscheiden noch die Möglichkeit, die Bussen zu beglei- chen, indem sie ihm Einzahlungsscheine zustellte. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit ins Leere. (...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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