Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 140: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer wollte seine umgewandelten Bussen in Haft über 14 Monate in Raten zahlen, was jedoch kein wichtiger Grund für einen Strafaufschub darstellt. Der Regierungsrat entschied, dass die Haftstrafe als Ersatz für den Geldbetrag angesehen wird und der Vollzug nicht ausgesetzt werden kann, solange die Geldstrafe nicht vollständig bezahlt ist. Der Beschwerdeführer hatte genug Zeit, die Bussen zu bezahlen, und erhielt auch nach den Umwandlungsentscheiden noch Zahlungsmöglichkeiten. Letztendlich wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Bussen nicht in Raten zahlen kann und die Haftstrafe vollstreckt werden muss.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 140 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
Datum: | 29.11.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 140 S.603 2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug 140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte... |
Schlagwörter: | Busse; Bussen; Umwandlung; Vollzug; Vollzug; Raten; Umwandlungsstrafe; Massnahmen; Umwandlungsstrafen; Absicht; Zeitdauer; Aufschub; Sektion; Massnahmenvollzug; Möglichkeit; Person; Freiheitsstrafe; Umwandlungsentscheid; Recht; Beschwerdeführers; Strafvollzug; Entscheid; Regierungsrates; Sachen; Departement; Innern; Erwägungen; Hauptsache |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 103 Ib 190; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. A., Zürich, Art. 49 StGB, 1997 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.